Steuern Kryptowährungen

Von Werner Hoffmann

Steuerliche Berührungspunkte bei Kryptowährungen

Kryptowährungen sind sowohl im privaten Sektor als auch in kommerziellen Anwendungen immer beliebter geworden. Insbesondere aufgrund der deutlichen Wertsteigerung im Jahr 2017 wurde dies auch von den Medien weithin bekannt gemacht. Die mit Abstand bekannteste dieser Kryptowährungen ist Bitcoin, die vor zehn Jahren erstellt wurde. Der höchste Preis im Dezember 2017 lag bei knapp über 17.000 Euro für einen Bitcoin. Neben Bitcoin gibt es viele andere Kryptowährungen. Derzeit gibt es wenig Rechtsprechung und nur wenige offizielle Aussagen zu Kryptowährungen. Daher können die Meinungen verschiedener Finanzämter von den hier dargelegten Meinungen abweichen.

Handel von Kryptowährungen

Beim Handel mit Kryptowährungen geht es darum, dass Kunden Kryptowährungen kaufen und hoffen, sie in Zukunft wieder gewinnbringend zu verkaufen. Der Handel kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen stattfinden. Es ist unklar, ob es den „gewerblichen Kryptohändler“ geben wird. Aufgrund der Entscheidung des BFH zum gewerblichen Wertpapierhändler (einschließlich BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2000-X R 1/97) ist davon nicht auszugehen.

Der private Kauf, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen wird gem. § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als „privates Veräußerungsgeschäft“ behandelt. Hier ist insbesondere zu beachten, dass es eine Freigrenze von 600 Euro gibt (§23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Ebenfalls relevant für die Versteuerung nach § 23 EStG ist die Überprüfung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr vergangen ist, muss die Transaktion nicht versteuert werden und der gesamte Gewinn ist steuerfrei. Im Umkehrschluss gilt das Gleiche für Verluste. Zur steuerlichen Gestaltung ist es deshalb relevant, Verluste innerhalb der Jahresfrist zu realisieren und mit der Realisierung von Gewinnen bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten.

Da Kryptowährungen abstrakte Wirtschaftsgüter sind, die nicht direkt zugeordnet werden können, ist die Berechnung der Anschaffungskosten sehr herausfordernd. Investoren halten oft ihre Coins in einer Wallet (d. h. einem Konto). Wenn dort mehrere Anschaffungen mit unterschiedlichen Anschaffungskosten vorhanden sind, müssen Sie berechnen, wie hoch die tatsächlichen Anschaffungskosten ausfallen. Zu diesem Zweck wird normalerweise die FiFo-Methode (First-in-First-out) verwendet. Nach dem Wortlaut des Gesetzgebers muss diese Methode für Fremdwährungen angewendet werden § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG. Kryptowährungen sind nach aktuellen Annahmen (noch) keine Fremdwährungen. Es stellt sich jedoch heraus, dass diese Berechnungsmethode angemessen ist und von den meisten Steuerbehörden anerkannt wird.

Dies wird besonders kompliziert, wenn der Mandant auch Tauschvorgänge gemacht hat, also eine Kryptowährung gegen eine andere getauscht hat. Dies gilt ebenfalls als ein steuerpflichtiges Ereignis. In diesem Fall muss der Wert zum Tauschzeitpunkt ermittelt werden. Der Tausch sollte daher sehr gut dokumentiert sein, um sowohl Anschaffungskosten als auch Anschaffungszeitpunkt nachvollziehen zu können.

Mining von Kryptowährungen

Beim Mining handelt es sich um einen Prozess innerhalb der Blockchain. Bei diesem werden durch das Lösen von komplexen mathematischen Aufgaben neue Coins einer Kryptowährung erzeugt. Sogenannte Miner „schürfen“, also erhalten Kryptowährungen für das Lösen dieser Berechnungen. Mining liefert die benötigte Rechenkraft für die Verifizierung der Transaktionen. Grundsätzlich kann jeder ein Miner werden. Es lohnt sich jedoch heutzutage nur noch mit speziell dafür ausgelegten Rechnern, die außerdem oft in Regionen stehen, die bekannt für niedrige Stromkosten und gute Bedingungen zum Kühlen der Rechner sind. Wer Kryptowährungen schürft, ist in der Regel gewerblich tätig.

„Zinsen“ (Staking, Lending, Fork) bei Kryptowährungen

Die größte Entwicklung in den letzten Jahren ist das Konzept von DeFi (Decentralized Finance). Dabei werden klassische Finanzinstrumente mithilfe der Blockchain-Technologie nachgebaut. Allen voran das Zinssystem, bei dem Guthaben in Coins verliehen wird (Lending). Die verliehene Kryptowährung kann folgend Zinsen oder zinsähnliche Einnahmen in der Kryptowährung generieren.

Darüber hinaus gibt es weitere Einkommensmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Technologie. Neben dem bereits angesprochenen Mining gibt es auch noch die Möglichkeit des Staking, die manche Kryptowährungen unterstützen. Hier wird ein anderer Algorithmus angewendet. Hintergrund ist der enorme Stromverbrauch von Kryptowährungen wie Bitcoin durch den Proof-of-Work-Algorithmus. Eine der Alternativen ist der Proof-of-Stake-Algorithmus. Hierbei wird ein Guthaben ähnlich einem Pfand hingegeben und man erhält hierfür eine Vergütung.

Zuflüsse können ebenfalls durch einen Hard Fork passieren. Der Hard Fork besteht darin, dass die Softwareentwicklung auf verschiedene Weise fortgesetzt wird. Dies geschieht in der Regel, wenn sich die Entwickler über die Zukunft des Projekts nicht einig sind und sich das Projekt aufteilt. Dies ist in der Vergangenheit sowohl bei Bitcoin als auch bei Ethereum mehrmals vorgekommen. Die Halter des ursprünglichen Projekts erhalten Coins aus allen „Folgeprojekten“. In diesem Zusammenhang ist die steuerliche Behandlung äußerst umstritten. Offene Fragen sind hier vor allem im Zusammenhang mit den Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkten der neuen Coins zu finden.

Kryptowährungen in der Praxis

Mittlerweile wird in der Steuerliteratur eingehend über die Versteuerung von Kryptowährungen diskutiert. Problematisch in der tatsächlichen Umsetzung sind jedoch das fehlende Bewusstsein der Mandanten, das Thema in ihrer Steuerkanzlei anzusprechen und die Frage, wie und wo die Kryptodaten zur Verfügung gestellt werden können. Da Kryptowährungen auf einem dezentralen System basieren, gibt es keine zentrale Institution, die adäquate Bescheinigungen und Auswertungen erstellt.

Erste Anbieter liefern Unterstützung für Steuerkanzleien

Die steuerliche Betrachtung von Kryptowährungen ist das Thema von zahlreichen Artikeln in der Fachliteratur. Problematisch ist jedoch nach wie vor die tatsächliche Umsetzung. Steuerkanzleien stehen kontinuierlich vor dem Problem der Datenaufbereitung und der Gewinnermittlung. Erste Firmen sind speziell auf die Aufarbeitung dieser Thematik spezialisiert und ermöglichen es Steuerberatungen und Kanzleien, ganz ohne Bitcoin-Expertenwissen eine entsprechende Steuererklärung zu erstellen.

Checkliste: Was ist zu beachten?

  • Welche Coins wurden gehandelt?
  • An welchen Börsen wurde gehandelt?
  • Liegt eine Dokumentation aller Transaktionen vor?
  • Könnten Vorgänge gewerblich sein (z. B. Mining)?
  • Gibt es Wirtschaftsgüter, die nicht durch Kauf zugeflossen wurden (z. B. Fork, Staking, Lending)?
Foto: Adobe Stock/Pekuna

Werner Hoffmann, Diplom-Finanzwirt (FH) & BSc (Informatik). Der Autor hat einen Abschluss in Steuerrecht und Informatik. Er ist seit 2013 an Kryptowährungen interessiert und investiert. Den Großteil seiner beruflichen Karriere hat er an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Informatik verbracht. Zuerst als Entwickler beim Bayerischen Landesamt für Steuern im Bereich Risiko Management-Systeme, danach als Produktmanager bei Taxfix und derzeit als Mitgründer von Pekuna. Pekuna ist ein Serviceanbieter für Gutachten und Einkunftsermittlungen aus Kryptowährungen.

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