6. April 2020
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Was hat sich im Zuge der Coronakrise geändert?
Die Bundesregierung beschlossen, dass ab März 2020 (Stand: 13.03.2020) neue Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld greifen - die rückwirkend für den 1. März 2020 gelten und auch rückwirkend gezahlt werden.
- Es müssen lediglich 10 Prozent der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein (gilt bis Ende 2021).
- Leiharbeiter sind von der Kurzarbeiterregelung nicht mehr ausgeschlossen.
- Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden vollständig vom Staat übernommen.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten wird in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verzichtet.
- Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten möglich.